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Wo darf der Hund ohne Leine unterwegs sein?

Um seinem Hund etwas Auslauf zu bieten, geht jeder Hundebesitzer gerne mal in den Park oder in den Wald. Dabei möchte man den Hund am liebsten frei laufen lassen. Doch wo darf der Hund ohne Leine un- terwegs sein? Wo gilt die Anleinpflicht? Bei dieser Frage unterscheidet man zwischen drei Gebieten.

Im gesamten Stadtgebiet

Im gesamten Stadtgebiet gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde etc.) sowie die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Lemgo.

In der Stadt

Anleinpflicht:

  • In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsver- kehr
  • In der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen (Ausnahme: besonders ausge- wiesene Hundeauslaufbereiche)
  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kinder- gärten

Weiterhin gelten folgende Vorschriften der Stadt Lemgo für alle Hunde:

  • Anleinpflicht in der Fußgängerzone und in Anla- gen (z.B. auf Friedhöfen)
  • Fernhalten von Kinderspielplätzen
  • Verunreinigungsverbot: Hundekot ist von Straßen und Anlagen zu beseitigen

In der Landschaft

In der Landschaft gelten die Vorschriften des Lan- desnaturschutzgesetzes und des Landesjagdgesetzes

Anleinpflicht:

  • In Landschaftsschutzgebieten abseits von Wegen
  • Im Naturschutzgebiet gilt generelle Anleinpflicht und die Wege dürfen nicht verlassen werden

Keine Anleinpflicht:

  • In Landschaftsschutzgebieten, solange die Hunde sich auf Wegen befinden, sich im Einwirkungsbe- reich, Sicht- und Rufweite, der Aufsichtsperson befinden und niemand beeinträchtigt wird • In Gebieten ohne besonderen Schutz
  • Sofern keine anderen Rechtsvorschriften gelten, auf privaten Wegen und Pfaden, Wirtschaftswe- gen sowie Feldrainen, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderen landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen

Weiterhin gelten folgende Vorschriften für alle Hunde:

  • Verbot der mutwilligen Beunruhigung von wildle- benden Tieren
  • Badeverbot in Gewässern in Naturschutzgebieten

Im Wald

Im Wald gelten die Vorschriften des Landesforstge- setzes und des Landesjagdgesetzes

Anleinpflicht:

  • In Landschaftsschutzgebieten und in Gebieten ohne besonderen Schutz abseits von Wegen
  • Im Naturschutzgebiet gilt generelle Anleinpflicht und die Wege dürfen nicht verlassen werden

Keine Anleinpflicht:

  • In Landschaftsschutzgebieten und in Gebieten ohne besonderen Schutz, solange die Hunde sich auf Wegen befinden, sich im Einwirkungsbereich, Sicht- und Rufweite, der Aufsichtsperson befin- den und niemand beeinträchtigt wird

Weiterhin gelten folgende Vorschriften für alle Hunde:

  • Verbot der mutwilligen Beunruhigung von wildle- benden Tieren
  • Badeverbot in Gewässern in Naturschutzgebieten (Erkennbar durch dreieckiges, grün umrandetes Schild mit Greifvogel und Beschriftung „Natur- schutzgebiet“)